Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kreditwesengesetz - Großkreditmeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 508/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 8Artikel eins, Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993
Text
Zeitpunkt der Meldungen
§ 8. (1) Die Meldungen der Banken und der Unternehmen der Vertragsversicherung sind unbeschadet des Abs. 3 zu erstatten, sobald die Ausnützbarkeit der Kredite (Kreditrahmen) durch den Kreditnehmer gegeben ist, spätestens aber binnen einer Woche, für:Paragraph 8, (1) Die Meldungen der Banken und der Unternehmen der Vertragsversicherung sind unbeschadet des Absatz 3, zu erstatten, sobald die Ausnützbarkeit der Kredite (Kreditrahmen) durch den Kreditnehmer gegeben ist, spätestens aber binnen einer Woche, für:
neu eingeräumte Kredite (Kreditrahmen) von insgesamt mindestens zehn Millionen Schilling oder Schillinggegenwert;
die Erhöhung bestehender, bisher nicht meldepflichtiger Kredite oder Kreditrahmen, wenn durch die Erhöhung die Grenze der Z 1 erreicht wird; dabei sind genehmigte Überziehungen und Barvorlagen zu berücksichtigen;die Erhöhung bestehender, bisher nicht meldepflichtiger Kredite oder Kreditrahmen, wenn durch die Erhöhung die Grenze der Ziffer eins, erreicht wird; dabei sind genehmigte Überziehungen und Barvorlagen zu berücksichtigen;
Veränderungen bereits gemeldeter Kredite oder Kreditrahmen, die insgesamt 25 vH des zuletzt gemeldeten Kreditrahmens oder zehn Millionen Schilling oder Schillinggegenwert übersteigen.
(2)Absatz 2,Der tatsächliche Stand der Ausnützungen (§ 1 Abs. 5) ist auf Grund des von der Oesterreichischen Nationalbank zu übermittelnden Meldeformulares unbeschadet des Abs. 3 spätestens zehn Bankarbeitstage nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres zu erstatten.Der tatsächliche Stand der Ausnützungen (Paragraph eins, Absatz 5,) ist auf Grund des von der Oesterreichischen Nationalbank zu übermittelnden Meldeformulares unbeschadet des Absatz 3, spätestens zehn Bankarbeitstage nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres zu erstatten.
(3)Absatz 3,Kredite (Kreditrahmen) an den Bund, an die Länder und an Banken sowie der tatsächliche Stand der Ausnützungen dieser Kredite sind jeweils zum 31. Dezember jedes Jahres zu melden.
Dokumentnummer
NOR12048806
Alte Dokumentnummer
N3198620871J