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Art. 1 § 8

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 801.01.199131.12.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kreditwesengesetz - Großkreditmeldungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zeitpunkt der Meldungen

Paragraph 8, (1) Die Meldungen der Banken und der Unternehmen der Vertragsversicherung sind unbeschadet des Absatz 3, zu erstatten, sobald die Ausnützbarkeit der Kredite (Kreditrahmen) durch den Kreditnehmer gegeben ist, spätestens aber binnen einer Woche, für:

  1. Ziffer eins
    neu eingeräumte Kredite (Kreditrahmen) von insgesamt mindestens zehn Millionen Schilling oder Schillinggegenwert;
  2. Ziffer 2
    die Erhöhung bestehender, bisher nicht meldepflichtiger Kredite oder Kreditrahmen, wenn durch die Erhöhung die Grenze der Ziffer eins, erreicht wird; dabei sind genehmigte Überziehungen und Barvorlagen zu berücksichtigen;
  3. Ziffer 3
    Veränderungen bereits gemeldeter Kredite oder Kreditrahmen, die insgesamt 25 vH des zuletzt gemeldeten Kreditrahmens oder zehn Millionen Schilling oder Schillinggegenwert übersteigen.
  1. Absatz 2,Der tatsächliche Stand der Ausnützungen (Paragraph eins, Absatz 5,) ist auf Grund des von der Oesterreichischen Nationalbank zu übermittelnden Meldeformulares unbeschadet des Absatz 3, spätestens zehn Bankarbeitstage nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres zu erstatten.
  2. Absatz 3,Kredite (Kreditrahmen) an den Bund, an die Länder und an Banken sowie der tatsächliche Stand der Ausnützungen dieser Kredite sind jeweils zum 31. Dezember jedes Jahres zu melden.

Gesetzesnummer

10004463

Dokumentnummer

NOR12048806

Alte Dokumentnummer

N3198620871J